Die spezielle Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte bei der Umsatzsteuer kann ebenso auf landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte angewendet werden. Bei diesen Dienstleistungen muss es sich aber auch zwingend um Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung handeln. Der Anteil am Gesamtumsatz des Betriebs ist dabei unerheblich.
Der zugrundeliegende Streitfall
Ein Landwirt hatte neben seinem landwirtschaftlichen Gemüsebau auch Dienstleistungen für eine externe GmbH gegen Entgelt angeboten. Bei den Tätigkeiten handelte es sich um Bodenbearbeitung, das Pflanzen, den Pflanzenschutz und die Ernte der Erzeugnisse auf den Grundstücken des Auftraggebers. Zur Ausübung setzte der Kläger sein eigenes Material und seine Arbeitskräfte ein. Der Anteil der Dienstleistungen am Gesamtumsatz lag dabei im höchsten Fall bei 35%. Der Landwirt hatte aber auf alle Umsätze das Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt.
Das zuständige Finanzamt war aber mit dem Einsatz dieses Besteuerungsverfahrens auf die Umsätze aus den Dienstleistungen nicht einverstanden. Da diese die Umsatzgrenze von 51.000 Euro überschritten und aus Sicht der Behörde einen zu großen Anteil am Gesamtumsatz besaßen, berief man sich auf Abschnitt 24 des Umsatzsteueranwendungserlasses und ließ die Durchschnittssatzbesteuerung nicht zu. Daraufhin reichte der Landwirt Klage ein.
Finanzgericht lässt Durchschnittssatzbesteuerung zu
Das FG Münster entschied gegen die Auffassung des Finanzamts und zugunsten des Klägers. Dieser habe im Zuge seiner Dienstleistungen an die GmbH Erzeugertätigkeiten im Gemüsebau durchgeführt, bei denen er seine Arbeitskräfte und sein landwirtschaftliches Gerät einsetzte. Damit findet § 24 UStG Anwendung. Die Regelungen im UStG seien unionsrechtskonform unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben des EU-Umsatzsteuerrechts auszulegen. In diesen EU-Vorschriften seinen aber keine betragsmäßigen Beschränkungen für die Sonderregelung für Landwirte zu finden. Die Durchschnittssatzbesteuerung auf alle Umsätze gleichermaßen anzuwenden war daher nach Auffassung der Richter rechtmäßig.
Hintergrundinformation: Durchschnittssatzbesteuerung
Bei der Durchschnittssatzbesteuerung handelt es sich um ein Besteuerungsverfahren nach § 24 UStG, das ausschließlich auf Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anwendbar ist. Dabei wird die Umsatzsteuer und Vorsteuer pauschal nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Im Regelfall gleichen sich dabei Steuer und Vorsteuer aus. Mit diesem System wird erreicht, dass die meisten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe keine gesonderten Aufzeichnungen führen müssen und keine Umsatzsteuererklärung abzugeben haben.
Sie haben Fragen zum Thema Durchschnittssatzbesteuerung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann