Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle. Deshalb finde die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren des § 634a Absatz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch Anwendung, stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. 2004 beauftragte sie die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle. Die Anlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 Millimeter lang, 1.082 Millimeter breit, 38 Millimeter hoch und hat ein Gewicht von 18 Kilogramm. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein.
Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt circa 500 Meter Kabeln, unter anderem um sie mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte sie Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs beziehungsweise der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.
Die Klägerin hält die Leistung der Anlage für zu gering und verlangt deswegen eine Minderung um 25% der Nettovergütung. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen, das OLG ihr stattgegeben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin komme die Verjährungsfrist von fünf Jahren zur Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei diese lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“ anzuwenden, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Photovoltaikanlage sei durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden worden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleichzustellen sei. Schließlich diene die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13
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Andre Reischert