In dem Strafverfahren wegen bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Solarparks ist das von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück im Mai 2016 verkündete Urteil rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der vier Angeklagten verworfen.
Das LG hatte die Haupttäter, zwei inzwischen 40-jährige Männer und einen 47-jährigen Mann, wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht beziehungsweise zehn Jahren verurteilt. Gegen einen weiteren Angeklagten hatte das LG wegen der Beihilfe zu einer der Taten der Haupttäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Vernehmung von mehr als 300 Zeugen stand für das LG fest, dass die Täter über ein Geflecht verschiedener Firmen insgesamt 272 private Anleger betrogen haben, wobei ein Gesamtschaden von etwa 10,5 Millionen Euro entstanden sei. Dabei gingen die Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer so vor, dass sie Teile von Solarparks an die Anleger veräußerten und diese Module anschließend von den Anlegern gegen einen garantierten Pachtzins (zurück-)pachteten.
Dabei seien die Anleger in zweifacher Hinsicht getäuscht worden. Zum einen sei der garantierte Pachtzins über die zu erzielende Einspeisevergütung von vornherein nicht zu erwirtschaften gewesen. Zum anderen seien ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlagenteile veräußert worden, die tatsächlich gar nicht existent gewesen seien. Auch sei es zur mehrfachen Veräußerung von bestehenden Anlageteilen gekommen. Den Anlegern sei von den Beteiligten suggeriert worden, in eine besonders sichere Anlage zu investieren, da sie durch den Kauf von Solaranlagenmodulen (Mit-)Eigentümer dieser Anlagen würden und daher kein Insolvenzrisiko bestehe.
Der BGH entschied auf die Revisionen der Angeklagten, dass das Urteil der Wirtschaftsstrafkammer keine Rechtsfehler aufweist. Nach Verwerfung der Revision ist das Strafverfahren nun abgeschlossen. Die Verurteilten müssen die Haftstrafen – sofern sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden – verbüßen.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 19.05.2016, 2 KLs 1/14 und Bundesgerichtshof, 3 StR 171/17
Sie haben Fragen zum Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für erneuerbaren Energien:
Andre Reischert