Die spezielle Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte bei der Umsatzsteuer kann ebenso auf landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte angewendet werden. Bei diesen Dienstleistungen muss es sich aber auch zwingend um Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung handeln. Der Anteil am Gesamtumsatz des Betriebs ist dabei unerheblich.
Der zugrundeliegende Streitfall
Ein Landwirt hatte neben seinem landwirtschaftlichen Gemüsebau auch Dienstleistungen für eine externe GmbH gegen Entgelt angeboten. Bei den Tätigkeiten handelte es sich um Bodenbearbeitung, das Pflanzen, den […]
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