Der Eigentümer eines Einfamilienhauses (Baujahr 1934) hatte sich zum Verkauf der Immobilie entschlossen. Er ließ auf Empfehlung seines Maklers einen Energieausweis erstellen. Dieser Ausweis wurde dem Käufer vor dem Notartermin ausgehändigt.
Der notarielle Grundstückskaufvertrag enthielt einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Zum Energieausweis wurden im Vertrag keine weiteren Angaben gemacht.
Der Erwerber des Hauses reklamierte später, die energetische Qualität der Gebäudehülle entspreche nicht den Angaben im Energieausweis. Er verlangte vom Verkäufer die […]
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