Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle. Deshalb finde die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren des § 634a Absatz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch Anwendung, stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. 2004 beauftragte sie die Beklagte mit der […]
Beitrag ansehen