Durch klimatische und marktwirtschaftliche Gründe schwanken die Einkünfte von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben über die Jahre teilweise deutlich. Diese Einnahmeschwankungen werden vom geltenden progressiven Steuertarif bisher nicht berücksichtigt. Um hier Abhilfe zu schaffen hat der Bundestag jetzt eine Gewinnglättung beschlossen.
Diese Regelung sieht vor, dass Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ihre Einkünfte für jeweils drei Jahre zusammenfassen und so ein durchschnittlicher Jahresgewinn ermittelt wird. Die am 1. Dezember vom Bundestag beschlossene Gewinnglättung ist zunächst auf 9 Jahre befristet und umfasst somit die Betrachtungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.
Der Deutsche Bauernverband kritisiert die Einschränkungen
Neben der zeitlichen Befristung gibt es zudem eine Eingrenzung auf bestimmte Unternehmensformen. Da die Gewinnglättung bei der Einkommensteuer Anwendung findet, gehen Betriebe, die in der Rechtsform der GmbH oder Genossenschaft organisiert sind leer aus. Diese zahlen aber ohnehin unabhängig vom Gewinn den einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15% und sind somit nicht vom progressiven Einkommensteuersystem betroffen.
Auch wenn es Kritik vom Deutschen Bauernverband an der Befristung und der Ungleichbehandlung juristischer Personen gibt, wird die Einführung der Gewinnglättung von allen Seiten begrüßt. Etwa 96% der rund 285.000 Landwirtschaftsbetriebe, die als Einzelunternehmen oder GbR fungieren, werden zukünftig von der Gewinnglättung profitieren. Bis das Gesetz endgültig in Kraft treten kann muss allerdings am 16. Dezember zunächst der Bundesrat zustimmen.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann