Die Jagd und die Land- und Forstwirtschaft sind seit Generationen eng miteinander verknüpft, so dass viele Land- und Forstwirte auch einen Jagdschein besitzen. Übt nun der Land- und Forstwirt zur Vermeidung von Wildschäden die Jagd auch auf seinen selbst bewirtschafteten Flächen aus, stellt sich die Frage, ob er die durch die Jagd entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen darf.
Die Jagdausübung eines Land- und Forstwirtes stellt nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel einen unselbstständigen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes dar. Dieser muss aber in einem ausreichenden Zusammenhang zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen. Dieser ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Land- und Forstwirt auf seinen selbstbewirtschafteten Flächen über ein Eigenjagdrecht verfügt und dieses ausübt.
Somit führt die Jagd zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften und berechtigt den Land- und Forstwirt zur Berücksichtigung der durch die Jagd entstandenen Aufwendungen (z.B. Jagdschein, Jagdgewehr, Jagdhund, Schutzkleidung, Haftpflichtversicherung, etc.). Demzufolge müssen dann aber auch die Einnahmen (z.B. Verkauf von Wild, Erteilung von Jagderlaubnissen, etc.) aus der Jagd im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb berücksichtigt werden. Deutlich komplizierter wird die Anerkennung der Jagd als unselbstständiger Teil der Land- und Forstwirtschaft, wenn die Eigenjagd angepachtet oder der Land- und Forstwirt die Jagd von der Jagdgenossenschaft gepachtet hat. Aber auch hierbei ist ein voller oder teilweiser Betriebsausgabenabzug der Jagdaufwendungen möglich.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann