Eine Kleinwindenergieanlage, die der Versorgung einer landwirtschaftlichen Hofstelle einschließlich des Wohnhauses dient, ist im Außenbereich zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden und einen Landkreis dazu verpflichtet, einem Nebenerwerbslandwirt einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage zu erteilen. Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 34,05 Meter soll etwa 180 Meter südlich der Hofstelle errichtet werden.
Das OVG hat die Entscheidung damit begründet, dass das Vorhaben dem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient. Die Anlage sei dem Betrieb zu- und untergeordnet, weil der durch die geplante Anlage erzeugte Strom (weit) überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugute kommen solle. Bei der Ermittlung dieses Anteils sei wegen des engen Zusammenhangs auch die Energie, die in dem auf der Hofstelle errichteten Wohnhaus des Klägers verbraucht wird, berücksichtigungsfähig.
Die Entfernung von 180 Metern zwischen dem geplanten Standort und der Hofstelle stehe nach den örtlichen Gegebenheiten einer äußerlichen Zuordnung der Windenergieanlage zu dem zu versorgenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht entgegen. Der Kläger habe nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, sein Vorhaben nicht näher an der Hofstelle, sondern am beantragten Standort errichten zu wollen.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015, 12 LC 73/15
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Andre Reischert