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Umsatzsteuerlichen Behandlung im Zusammenhang mit dem Dauergrünlanderhaltungsgesetz

Dauergruenlanderhaltungsgesetz

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit den Dauergrünlanderhaltungsverordnungen genommen. Zahlungen an den Landwirt sind demnach nicht mit der Vermietung oder Verpachtung gleichzusetzen.

Nach der Dauergrünlanderhaltungsverordnung ist der Umbruch von Dauergrünland genehmigungspflichtig. Im positiven Fall muss der Landwirt aber für eine Ersatzfläche sorgen. Um eine Genehmigung für den Umbruch von Grünland zu erhalten, ist es auch möglich Zahlungen an andere Berufskollegen zu leisten, die sich im Gegenzug dazu verpflichten, auf ihren bewirtschafteten Flächen Dauergrünland als Ersatzfläche anzulegen.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Ausgleichszahlungen nahm das Bundesfinanzministerium nun Stellung. Zum einen werden die Zahlungen nicht im Sinne eines Miet- oder Pachtvertrages geleistet, weshalb eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG ausscheide.

Zum anderen Unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuerpauschalierung. Der empfangende Landwirt muss demnach 19% Umsatzsteuer ansetzen. Es liege keine sonstige landwirtschaftliche Dienstleistung vor, welche voraussetzen würde, dass mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebes Leistungen erbracht würden, die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebes zuzurechnen seien und dass die Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage (Abschn. 24.3 Abs. 1 UStAE). Die Leistung bestehe ausschließlich aus der Verpflichtung das eigene Land künftig als Grünland statt als Ackerland zu nutzen.


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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann